Ansprechpartner und Ladungsadresse
SKT e.V.
c/o Dr. med. Michael Kertai
Probstberg 49,
93173 Wenzenbach, Deutschland
Steuernummer: 143/218/80410
Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von der benutzten Form auf jegliches Geschlecht.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen:
„Sektion Kindertraumatologie (SKT) – Kinder und Jugendliche in Traumatologie und Orthopädie e.V.“ - Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führte danach den Zusatz „e.V.“
(Amtsgericht München VR 17354 am 09.08.2001) - Der Sitz des Vereins ist München (Deutschland)
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Vertretung der Interessen der Kinder- und Jugendtraumatologie und -orthopädie als Sektion bzw. Arbeitsgemeinschaft in den Fachgesellschaften DGU und DGKCH.
- Die wissenschaftliche und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendtraumatologie und -orthopädie einschließlich der Rehabilitation körperlich Behinderter und Verletzter zu fördern.
- Den persönlichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder zu vertiefen.
- Den Kontakt mit anderen in- und ausländischen Fachgesellschaften, die sich mit den muskuloskelettalen Erkrankungen und Verletzungen des Kindes und Jugendlichen befassen, zu pflegen.
- Wissenschaftliche Arbeiten und die Fort- und Weiterbildung des Nachwuchses zu fördern.
- Die sich aus der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendtraumatologie und -orthopädie ergebenden Erfahrungen und Erkenntnisse an Patienten, Eltern und interessierte medizinische Fachgruppen weiterzugeben.
- Die Anliegen der Kinder und Jugendlichen im Gesundheitswesen gegenüber Politik, Gesellschaft sowie Kosten- und Krankenhausträgern zu vertreten.
- Die Unfallursachenforschung und Prävention von Kinderunfällen und -verletzungen voranzutreiben.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die in §2 der Satzung genannten Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
- Die Mittel des Vereins umfassen alle Einnahmen und Spenden. Es werden keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Der Verein darf keine Personen durch zweckfremde Ausgaben und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können Ärzte und Studierende der Humanmedizin werden.
- Zudem können auch Personen Mitglied werden, die die Voraussetzungen nach §4 (1) nicht erfüllen; Voraussetzung hierfür ist die Beitrittserklärung des Bewerbers (Aufnahmeantrag) und die Annahme der Beitrittserklärung durch den Verein.
- Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung von Kindern und Jugendlichen außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich ordentliche Mitglieder sind, sind nicht stimmberechtigt und nicht zu den Organen der Gesellschaft wie ordentliche Mitglieder wählbar. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag zahlen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§5 Aufnahme und Verlust der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von Mitgliedern laut §4 entscheidet der Vorstand auf persönlichen Antrag. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins - Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung bei groben Verstößen gegen Geist, Zweck und Aufgaben des Vereins oder bei Beitragsrückstand trotz dreimaliger Mahnung.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb der Frist von einem Monat schriftlich Einspruch beim Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, genehmigt den Rechnungs- und Jahresbericht des Vorstandes, setzt die Höhe des Mitgliederbeitrages fest und entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder - Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit.
– Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Versammlung an einem gemeinsamen Ort.
– Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine digitale Konferenz, z.B. in eine Video- oder Telefonkonferenz.
– Eine Kombination ist möglich. - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn:
– darauf in der Einladung hingewiesen wurde
– sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigelegt waren
Satzungsänderungen aus formalen Gründen (Behörden) kann der Vorstand allein vornehmen. Diese werden den Mitgliedern nach Bestätigung durch das Amtsgericht mitgeteilt. - Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift innerhalb von vier Wochen anzufertigen und vom Vorsitzenden (oder Vertreter) sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. Diese wird allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
- Anträge zur Beschlussfassung müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen und werden allen Mitgliedern bekannt gemacht.
§8 Der Vorstand
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
b) drei Beisitzern
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister - Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
- Wiederwahl ist zulässig; Vorsitzender und Stellvertreter maximal einmal.
- Vorstandssitzungen werden mit vier Wochen Frist einberufen.
- Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Im Vorstand soll mindestens ein Mitglied der DGU und DGKJCH vertreten sein. Es sollte auch ein Mitglied aus Österreich und/oder der Schweiz vertreten sein.
- Falls kein neuer Vorstand gewählt werden kann, bleibt der bisherige im Amt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der über das Fortbestehen des Vereins beraten wird.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
- Protokolle der Sitzungen werden vom Schriftführer (oder Vertreter) erstellt.
- Aufgaben des Vorstandes:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens, Jahresbericht
d) Aufnahme neuer Mitglieder
§9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§10 Verfügung über Vermögen des Vereins
Nach Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind Verfügungen über Vermögen erst nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten zulässig.
Das verbleibende Vermögen soll mit Zweckbindung zur Förderung der Wissenschaft im Bereich der Kinder- und Jugendtraumatologie und -orthopädie der DGU e.V. übergeben werden.